09.11.2009
Rubrik: Sparten

Energiesparverordnung 2009

Neuregelungen der EnEV im Überblick

Mit dem Ziel, den Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser im Gebäudebereich um 30 Prozent zu senken, wurde die Energiesparverordnung überarbeitet. Seit dem 01. Oktober ist die neue Verordnung in Kraft.


Ein Grossteil des landesweiten Energieverbrauchs wird von Wohngebäuden verursacht. In diesem Bereich sehen Experten enorme Einsparpotentiale - zumal der hohen Verbrauch häufig auf mangelnde Modernisierungen zurückzuführen ist.

Der Gesetzgeber hat die bestehende Energiesparverordnung (EnEV) aus diesem Grund überarbeitet - am 01. Oktober ist die neue Verordnung in Kraft getreten.

Eigentümer, die eine Immobilie vermieten oder verkaufen, müssen dem Mieter bzw. Kaufinteressent auf Verlangen einen Energieausweis vorlegen, der von einem zertifizierten Energieberater ausgestellt wurde.
Kosten für den Energieausweis können im Rahmen einer Mieterhöhung nach der Modernisierung als Baunebenkosten auf den Mieter umgelegt werden.

Wer sich für eine Sanierung entscheidet, sollte sich bei Stadtverwaltungen und Baubehörden über Förderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau informieren.

Die Änderungen der Energieeinsparverordnung umfasst alle Gebäude. Daneben wird u.a. der Austausch von Nachtstromspeicherheizungen vorangetrieben.

Die wesentlichen Änderungen der EnEV im Überblick:
  • Die energetischen Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf und die Wärmedämmung energetisch relevanter Außenbauteile werden um jeweils rund 30 Prozent erhöht.
  • Oberste Geschossdecken, soweit begehbar, müssen unter bestimmten Voraussetzungen gedämmt werden.
  • Für Klimaanlagen wird die Nachrüstung mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen der Be- und Entfeuchtung zur Pflicht.
  • Nachtstromspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre alt sind, sollen in größeren Gebäuden langfristig und stufenweise unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots außer Betrieb genommen werden.
  • Maßnahmen zum Vollzug der Verordnung werden verstärkt: Bestimmte Prüfungen werden den Bezirksschornsteinfegermeister übertragen, Nachweise bei der Durchführung bestimmter Arbeiten im Gebäudebestand und behördliche Stichprobenkontrolle eingeführt. Außerdem werden einheitliche Bußgeldvorschriften eingeführt.


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