25.06.2010
Rubrik: Markt
Fachgerechte Eigenleistung möglich
Forderung nach Fachfirma für Schönheitsreparaturen unwirksam
Verpflichtet eine Klausel im Wohnraummietvertrag den Mieter zu Schönheitsreparaturen, ohne ihm die Möglichkeit der Eigenleistung zu geben, ist sie nichtig.
Der Vermieter hat das Recht, die Pflicht zu Schönheitsreparaturen auf den Mieter abzuwälzen. Dabei müssen die Ausbesserungen lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte ausgeführt werden. Der Mieter darf aber nicht vom Mieter verlangen, diese Arbeiten durch eine Fachfirma vornehmen zu lassen. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 09. Juni 2010 (AZ: VIII ZR 294/09).
Im Streitfall wohnten die Beklagten bis September 2007 in einer Münchner Wohnung der klagenden Wohnungsbaugesellschaft. In dem Mietvertrag stand: „Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z. B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen, (...)“
Die Wohnungsbaugesellschaft forderte von den Mietern Schadenersatz i. H. v. 7.036,35 Euro wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Der BGH erklärte die Forderung für nichtig, da die verwendete Klausel aufgrund des Wortlauts „ausführen zu lassen“ – in der kundenfeindlichsten Auslegung – so verstanden werden kann, dass die Möglichkeit einer Selbstvornahme der Arbeiten ausgeschlossen war und der Mieter einen Fachhandwerker dafür bestellen muss.
Der BGH wies darauf hin, dass die zur Verkehrssitte gewordene Praxis einer Überwälzung dieser Pflicht auf den Mieter dadurch geprägt ist, dass der Mieter die Reparaturen auch in Eigenleistung erbringen kann. Darf er es laut Mieter nicht, stellt dies eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Am Ende sei nur eines wichtig: Die Schönheitsreparaturen werden „fachgerecht in mittlerer Art und Güte“ vorgenommen.
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