Fastnacht
Die Narren sind los! Versicherungsschutz für die fünfte Jahreszeit
Helau und Alaaf! Bald ist es wieder soweit: Luftschlangen fliegen, Funkenmariechen tanzen und so mancher Jeck wird sich unter das närrische Volk mischen. Aber auch in der fünften Jahreszeit sollte der Versicherungsschutz nicht gänzlich außer Acht gelassen werden.
Das hebt die Stimmung, da kommt Freude auf – bald ist sie wieder da, die närrische Jahreszeit! Und damit steigt leider auch das Unfallrisiko, denn wo gefeiert wird, sind Verletzungen keine Seltenheit. Luftschlangen und Tischfeuerwerke bedeuten ein hohes Brandrisiko, der Alkohol lässt bei so manchem Jecken alle Hemmungen fallen – da mag es kaum verwundern, dass Polizei und Krankenwagen zur Fastnacht im Dauereinsatz sind.
Unfallschutz ist Narrenpflicht!
Wegen der Fastnachtsgefahren sollte der Versicherungsschutz auch im freudigsten Trubel nicht vernachlässigt werden. Wer bei der Prunksitzung von der Bierbank kippt, weil ihn der Tusch aus den Socken haut, und sich dabei am Kopf verletzt, der kann mit einer privaten Unfallversicherung das finanzielle Risiko eines solchen Missgeschickes auffangen.
Der Unfallschutz ist auch für Besucher eines Karnevalsumzugs empfehlenswert. Denn die süßen Bonbons und Kamellen, die in Mainz, Köln und anderen Faschingshochburgen von den Umzugswagen geworfen werden, bergen durchaus eine Verletzungsgefahr. Mehrere Gerichte haben bereits bestätigt, dass der Veranstalter kein Schmerzensgeld zahlen muss, wenn ein Zuschauer durch eine Kamelle an Kopf oder Zahn verletzt wird – hier hilft nur eine private Unfallversicherung (Urteil des Amtsgerichtes Köln, Az.: 123 C 254/10).
Allerdings können Faschingsgesellschaften eine sogenannte „Veranstalterhaftpflichtversicherung“ abschließen. Sie zahlt immer dann, wenn ein Besucher durch Mitglieder des Festkomitees zu Schaden kommt und wehrt ebenfalls unberechtigte Forderungen ab. Sogar das Verletzungsrisiko durch fliegende Bonbons ist in der Regel durch eine solche Police abgedeckt. Bei betrieblichen Faschingsfeiern springt die gesetzliche Unfallversicherung ein, wenn eine Person beim Feiern verletzt wird.
Privathaftpflicht – Wenn anderen Jecken Schaden entsteht
Auch eine Polonaise kann für eine ausgelassene Stimmung sorgen. Wenn dann aber der Erwin nicht nur Heidi von hinten auf die Schulter fasst, sondern auch auf den Fuß steigt, so dass Heidi mit einem Fußbruch in die Klinik eingeliefert wird – dann ist Erwin gut beraten eine private Haftpflichtversicherung zu haben. Denn die Haftpflichtversicherung übernimmt Schäden, die man dritten Personen zufügt.
Aber Vorsicht: Auch mit dem besten Versicherungsschutz sollte man den Alkoholkonsum nicht übertreiben. Denn manche Versicherungsverträge beinhalten eine Trunkenheitsklausel, so dass die Unfallversicherung nicht zahlen muss, wenn sich das Missgeschick im Vollrausch ereignete. Eine Unfallversicherung ist je nach Vertragsbedingungen von der Leistungspflicht befreit, wenn der Unfall auf eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung zurückzuführen ist. Auch wenn dies oft anhand des Einzelfalls entschieden wird, so betonte das Oberlandesgericht Köln, dass ein Betrunkener mit 2,67 Promille seinen Versicherungsschutz verliert (Az. 5 W 111/05).
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