Weihnachtsgeschenke
Wenn der Weihnachtsmann irrt
Ja, ist denn schon wieder Weihnachten? Aber sicher! Am Dienstag wird Knecht Rupprecht seinen Rentierschlitten wieder vor den Häusern parken und die Geschenke bringen. Doch weil auch der Weihnachtsmann nur ein Mensch ist, bereiten die Gaben nicht immer Freude. Gut zu wissen, wie man unliebsame Geschenke umtauschen kann.
Ob man Geschenke einfach zurückgeben darf, wenn sie nicht gefallen, lässt sich nicht so einfach beantworten. Denn in Deutschland gibt es kein eindeutiges Reklamationsrecht. Mitunter müssen sich unglücklich Beschenkte auf die Kulanz des Verkäufers verlassen, wenn sie den zu großen Pullover oder die schrecklich geschmacklose Terrakotta-Katze von Mutter umtauschen wollen.
Und doch erlauben viele Händler eine Reklamation, selbst wenn die Ware nicht defekt ist. Dabei kann der Händler selbst entscheiden, ob er einen Gutschein ausstellt, den Warenwert in bar auszahlt oder das Produkt umtauscht. Einen entscheidenden Haken gibt es allerdings bei der Sache: Ein Umtausch erfordert in der Regel, dass der Kassenbon noch vorhanden ist. Außerdem sollte das Geschenk noch originalverpackt sein. Wer aber verschenkt seine Weihnachtsgeschenke mit einem Kassenzettel?
Defekte Geschenke dürfen umgetauscht werden
Einfacher ist die Situation, wenn das Geschenk fehlerhaft oder beschädigt ist. Dann muss der Händler eine Ware erstatten oder zumindest eine Nachbesserung des Produktes vornehmen. Führte diese Nachbesserung zweimal nicht zum Erfolg, darf der Kunde vom Kauf zurücktreten und erhält sein Geld ausgezahlt.
Aber auch hier gilt: Umtausch nur möglich, wenn der Kassenbon noch vorhanden ist! Deshalb sollten alle fleißigen Weihnachtsmann-Helfer den Bon für ihre Gabe aufbewahren, selbst wenn sie bereits an den Beschenkten übergeben wurde. Sollte die elektrische Eisenbahn dann nach mehreren Monaten plötzlich kaputt gehen, weil sie einen Produktionsfehler aufwies, kann sie noch beim Spielzeughersteller oder -verkäufer reklamiert werden.
Bei Online-, Katalog- oder Telefonshopping gilt hingegen ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Innerhalb dieser Frist kann der Vertrag ohne Nennung von Gründen rückgängig gemacht werden. Wer seine Geschenke erst wenige Tage vor Weihnachten bestellt hat, muss zwar mit der Sorge leben, dass sie nicht rechtzeitig zugesendet werden – aber hat auch eine längere Umtauschfrist.
Gutscheine sind die clevere Alternative
Gutscheine unterm Weihnachtsbaum sind ein wenig verpönt, riskiert der Schenker doch den Vorwurf der Ideenlosigkeit. Dennoch sind Gutscheine oft die bessere Wahl, gerade wenn man den Beschenkten nicht so gut kennt. Dann kann die Person sich selbst aussuchen, was ihr gefällt und was nicht. Eine individuelle und phantasievolle Gestaltung machen aus so manchem langweiligen Couvert einen echten Hingucker!
Doch auch für besonders unpassende Geschenke findet sich eine Lösung, wenn man sie schnell wieder loswerden will. In vielen Städten werden nach Weihnachten Tauschbörsen veranstaltet, auf denen sich sogar für geschmacklose Terrakotta-Katzen Liebhaber finden. Und auch im Internet lassen sich unliebsame Geschenke problemlos zu Geld machen. Dann darf der Weihnachtsmann gern auch im nächsten Jahr wiederkommen – selbst wenn er sich vertan hat!
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