31.01.2014
Rubrik: Sparten

Berufsunfähigkeitsversicherung

Bei Abschluss einer BU keine Krankheiten verschweigen!

Bei Abschluss einer BU keine Krankheiten verschweigen!Foto: tpsdave@Pixabay.com

Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen will, darf schwere Vorerkrankungen und Arztbesuche nicht verschweigen. Sonst kann die Versicherung den Vertrag wegen arglistiger Täuschung (§123 Abs.1 BGB) anfechten, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz zeigt.

Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Versicherungsnehmer bei Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Police nicht angegeben, dass er zahlreiche Arztbesuche hinter sich hatte und aufgrund einer schweren Erkrankung sogar arbeitsunfähig erkrankt war. Der Versicherung aber kam dies zu Ohren und so weigerte sie sich, den Vertrag anzuerkennen und eine Leistung zu erbringen. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten der Versicherung. Sie habe den Vertrag aufgrund arglistiger Täuschung durch den Kunden wirksam anfechten dürfen, betonten die Richter. Dies sei immer dann der Fall, wenn ein Versicherungsnehmer wissentlich falsche Angaben mache – das Verschweigen einer Erkrankung zähle hier ausdrücklich dazu (Az. 2 U 1194/11).

Zwar ist die Versicherung in der Beweispflicht, dass der Kunde sie arglistig getäuscht habe. Das Verschweigen einer schweren chronischen Erkrankung oder von längeren Krankenhausaufenthalten sind aber nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Koblenz ein deutliches Indiz dafür, dass der Kunde eine Täuschung beabsichtigt habe. Werde dem entgegen nur leichte Erkrankungen oder solche, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, verschwiegen, so begründet dies kein Indizbeweis für eine arglistige Täuschung.

Beim Ausfüllen eines BU-Antrages gilt also: Ehrlichkeit ist Trumpf! Krankenhausaufenthalte und Vorerkrankungen sollten nicht verschwiegen werden. Ein Versicherungsvermittler kann im Zweifel mit Rat zur Seite stehen.

Mitunter empfiehlt es sich sogar, gleichzeitig mehrere Anträge bei unterschiedlichen Versicherungsanbietern einzureichen. Die Versicherer haben verschieden strenge Annahmerichtlinien, können aber aus einer Datenbank erfahren, ob dem potentiellen Kunden schon einmal der Berufsunfähigkeitsschutz von anderen Versicherern verwehrt wurde. Ist das der Fall, mindert dies wiederum die Chancen, einen Vertrag zu erhalten. Wer clever ist, findet leichter eine Police!

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