Finanzen
Untätigkeit bei Verdacht auf Falschberatung kann als grobe Fahrlässigkeit gelten
Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf betont die Eigenverantwortung von Privatanlegern. Wenn sie Verdacht schöpfen, dass sie im Beratungsgespräch zu einer Geldanlage fehlerhaft beraten oder gar über den Tisch gezogen wurden, dürfen sie nicht zu lange mit juristischen Schritten warten.
Bank- und Finanzberater haben eigentlich die Aufgabe, Privatkunden über sichere und bedarfsgerechte Geldanlagen aufzuklären. Dass dies nicht immer der Realität entspricht, haben mehrere Anlageskandale der letzten Jahre gezeigt. Leider kommt es immer wieder vor, dass Kunden astronomisch hohe Renditen versprochen werden – sich die Geldanlage allerdings als Flop entpuppt.
Aus diesem Grund hat auch der Gesetzgeber in den letzten Jahren nachgebessert und die Anforderungen an die Finanzberatung erhöht. In der Regel müssen Finanzdienstleister ihren Kunden nun ein Beratungsprotokoll aushändigen, das die Korrektheit und Fairness der Beratung belegen soll. Ein wichtiger Schritt hin zu mehr Beratungsqualität! Auch die Qualifikationsanforderungen wurden deutlich nach oben geschraubt.
Falschberatung muss innerhalb einer Verjährungsfrist nachgewiesen werden
Die schärferen Regeln befreien den Kunden allerdings nicht davon, die Plausibilität einer Geldanlage selbst zu prüfen. Dies zeigt ein aktuelles Urteil vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG). Ein Ehepaar hatte 1995 auf Rat eines Vermittlers einen geschlossenen Immobilienfonds als Altersvorsorge abgeschlossen. Doch diese hochriskante Anlage entpuppte sich als Enttäuschung. Ab 2002 betrugen die Ausschüttungen weniger als einen Prozent, bis sie sogar ganz ausblieben. Schließlich ging der Fonds pleite und das Geld war verloren.
Als die Enttäuschten vor Gericht zogen und Schadensersatz aufgrund einer Falschberatung geltend machen wollten, mussten sie eine bittere Niederlage einstecken. Zwar soll der Anlageberater fälschlicherweise im Beratungsgespräch behauptet haben, ein Totalverlustrisiko sei bei diesem Fonds ausgeschlossen. Auch über Risiken der Anlage hatte er wohl nicht genügend aufgeklärt. Aber dem Ehepaar fiel es auf die Füße, dass sie viel zu lange gewartet haben, bis sie juristische Schritte einleiteten. Denn erst 2011 kontaktierten sie einen Anwalt, obwohl sich die Probleme des Fonds bereits 2002 abzuzeichnen begannen.
Damit waren die Ansprüche schlichtweg verjährt. Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) entweder zehn Jahre nach der Vertragsunterzeichnung – oder innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Anleger Unregelmäßigkeiten bei der Geldanlage feststellen. Die lange Untätigkeit des Ehepaares aber werteten die Richter als grobe Fahrlässigkeit, die ein Mitverschulden am finanziellen Verlust bewirkte (Urteil vom 6. November 2014, Az.: 16 U 19/14).
Nur unterschreiben, was man versteht
Mit diesem Urteil wird die Eigenverantwortung der Privatanleger betont. Wenn Verbraucher den Verdacht einer Falschberatung schöpfen, müssen sie möglichst bald juristischen Rat einholen und handeln, damit die Anschuldigungen vor Gericht auch überprüft werden können. Noch besser aber ist es, wenn man fragwürdige Verträge erst gar nicht unterzeichnet. So sollten Privatpersonen eine Geldanlage nur dann tätigen, wenn sie diese auch tatsächlich verstehen! Zudem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen und den Vertrag genau durchlesen – dann ist Zufriedenheit fast schon garantiert.
Es sind noch keine Kommentare vorhanden.
Schreiben Sie den Ersten.