29.05.2015
Rubrik: Sparten

Einbruch-Schutz

Hausratversicherung: Fahrlässigkeit kann Höhe der Leistung beeinflussen!

Hausratversicherung: Fahrlässigkeit kann Höhe der Leistung beeinflussen!Foto: steinchen/Pixabay

Die Zahl der Wohnungseinbrüche ist auch im letzten Jahr gestiegen. Aber was müssen Versicherte beachten, damit die Hausratversicherung für einen Schaden aufkommt? Muss die Tür zum Beispiel abgeschlossen sein – oder reicht es auch aus, wenn man sie nur ins Schloss fallen lässt?

Wenn in die Wohnung eingebrochen wird, übernimmt die Kosten in der Regel die Hausratversicherung. Doch unter welchen Bedingungen zahlt die Versicherung überhaupt? Muss eine Tür zum Beispiel mit zwei Schlüssel-Umdrehungen abgeschlossen sein, damit man seinen Schaden ersetzt bekommt? Derartige Informationen liest man im Internet recht häufig. Schließlich liegt ein Einbruch per Definitionem nur vor, wenn sich die Übeltäter gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschafft haben. Ob diese Online-Behauptungen stimmen, mit dieser Frage hat sich aktuell die „Deutsche Anwaltauskunft“ auseinandergesetzt.

Versicherung darf Leistung nur anteilig kürzen

Grundsätzlich gilt: Selbst wenn der Versicherungsnehmer die Wohnungstür abzusperren vergaß, kann der Hausratversicherer seine Leistung nicht komplett verweigern. Seit einer Reform des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahr 2008 ist es den Anbietern nur gestattet, die Leistung anteilig zu kürzen. „Wie hoch die Kürzung ausfällt, hängt immer von den Umständen im jeweiligen Einzelfall ab“, weiß Monika Maria Risch von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Dennoch sollte das keine Einladung zum Leichtsinn sein. Denn je fahrlässiger sich der Verbraucher verhält, umso stärker fallen auch die Kürzungen der Versicherung aus. Negativ fällt zum Beispiel ins Gewicht, wenn man das Fenster beim Verlassen der Erdgeschoss-Wohnung angekippt lässt, obwohl teurer Schmuck im Wohnzimmer liegt. Und wer zu einer längeren Urlaubsreise aufbricht, sollte besser alle Türen und Fenster verschlossen haben!

Zudem sollte im Versicherungsvertrag ein „Verzicht auf Einspruch grober Fahrlässigkeit“ vereinbart sein, sonst darf die Versicherung schon bei kleinen Unaufmerksamkeiten die Leistung stark kürzen. Die Mehrheit der Anbieter hat die wenig kundenfreundliche Klausel mittlerweile in den meisten Tarifen gestrichen – aber gerade bei „billigen“ Policen ist sie u.U. noch enthalten!

Tür sollte abgeschlossen sein – je nach Situation

Grundsätzlich sind Versicherungsnehmer laut Rechtsprechung verpflichtet, die Tür beim Verlassen der Wohnung abzuschließen, berichtet das Portal anwaltauskunft.de. Ein bloßes Zuziehen kann zwar bereits ausreichend sein, aber nur dann, wenn sich der Betroffene nur kurzfristig entfernt, etwa um ein Paket beim Nachbarn abzuholen. Bereits eine Abwesenheit von zwei Stunden kann eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50 Prozent bewirken, wenn die Tür nur zugezogen und nicht abgeschlossen war, hat das Landgericht Kassel entschieden (Az. 5 O 2653/09).

Aus der bisherigen Rechtsprechung lässt sich übrigens keine Pflicht herleiten, den Schlüssel beim Abschließen zweimal herumzudrehen, wie auf vielen Online-Foren fälschlicherweise behauptet wird. Aber auch hier entscheidet der Einzelfall. Gerade bei längerer Abwesenheit sollte man deshalb lieber doppelt absperren – schließlich sollen es auch die Einbrecher nicht zu einfach haben!

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