28.07.2015

Verbraucherrechte

Online-Reiseportale zu Transparenz bei Reiserücktrittsversicherungen verpflichtet

Online-Reiseportale zu Transparenz bei Reiserücktrittsversicherungen verpflichtetTeure Reise, billige Reise? Mitunter tricksen Online-Reiseportale bei der Ausweisung der Kosten (Symbolbild).Foto: Fuzz@Pixabay.com

Reiseversicherung: Wer eine Reiserücktrittversicherung bei einem Online-Reiseportal abschließt, muss über alle anfallenden Kosten transparent informiert werden. Wenn sich eine Reiseversicherung nach Abschluss automatisch um ein Jahr verlängert, so kann der Kunde in Widerspruch gehen, wenn dies nicht bereits bei der Buchung ersichtlich war.

Auf vielen Online-Portalen können Interessierte nicht nur einen Flug buchen oder eine Reise, sondern erhalten zusätzlich eine Reiserücktrittversicherung. Doch viele Policen laufen weiter, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt werden. Das ist heimtückisch, gehen die Online-Kunden doch in der Regel davon aus, dass die Reiserücktrittversicherung nur für ein Jahr bzw. die gebuchte Reise gilt.

Nicht ausreichend über Kündigungsbedingungen informiert

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat nun eine Abmahnung an den Reiseversicherer BD24 Berlin Direkt Versicherung AG bewirkt, weil der Anbieter Reiserücktrittversicherungen als vermeintliche „Abofalle“ vertrieben hat. Bei Abschluss des Vertrages -fast immer online- hatte der Versicherer nicht ausreichend über die Kündigungsbedingungen informiert. Viele Kunden fühlten sich hintergangen – und beschwerten sich bei der Verbraucherorganisation. Diese drohte daraufhin rechtliche Schritte an.

Zum einen sei bei der bisherigen Online-Version nicht sichergestellt gewesen, dass der Verbraucher bei Vertragsabschluss auch tatsächlich die entsprechenden Vertragsunterlagen heruntergeladen hat, zu denen er per Mausklick seine Zustimmung gab. Zum anderen sei die Kündigungsfrist von einem Monat nicht deutlich hervorgehoben worden bzw. die Information, dass sich der Vertrag automatisch verlängere. Deshalb können sich Kunden des Versicherers das Geld nun über einen Widerspruch zurückholen, berichtet die Verbraucherzentrale.

Vorsicht vor versteckten Kosten bei Online-Reise-Buchungen

Wer online eine Reise bucht, sollte grundsätzlich auf versteckte Zusatzkosten achten. Denn mitunter sieht sich der Kunde mit dem Umstand konfrontiert, dass er plötzlich weit mehr bezahlen soll, als das Online-Portal ursprünglich als Preis der Reise auswies.

In diesem Fall sind Kunden nicht machtlos. Es gilt Artikel 23 der EU-Verordnung 1008, mit der im Jahr 2008 die Rechte der Verbraucher gestärkt worden sind. In dieser Verordnung sind zwei wichtige Regeln festgeschrieben:

  1. Der Endpreis für einen Flug ist von Online-Reiseportalen stets auszuweisen und muss Steuern und Gebühren, Zuschläge sowie Entgelte einschließen.
  2. Mögliche Zusatzkosten müssen auf klare, transparente und eindeutige Weise mitgeteilt werden – und zwar zu Beginn des Buchungsvorgangs! Auch müssen Kunden bestätigen, die Zusatzkosten zahlen zu wollen.

Geachtet werden sollte auch auf die anfallenden Stornokosten für eine Reise. Die Höhe hängt bei vielen Anbietern davon ab, wann eine Reise storniert wird. So können 30 Tage vor der Reise schon 20 Prozent der Reisekosten fällig werden – sechs Tage vorher sogar 75 Prozent! Rechtsstreitigkeiten über den Reiserücktritt lassen sich mit einer zusätzlichen Rechtsschutzversicherung absichern.

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