DRV
Rentenversicherung verrechnet sich bei Erwerbsminderungsrenten
Wer früher eine Erwerbsminderungsrente erhalten hat und nun in den Ruhestand getreten ist, sollte prüfen, ob bei der Anrechnung der Erwerbsminderung auf die Altersrente keine Fehler unterlaufen sind. Das Bundesversicherungsamt hat in seinem Tätigkeitsbericht 2014 zahlreiche Falschberechnungen nachgewiesen. Die Unterschiede können mehre hundert Euro im Monat betragen, viele Rentner erhielten deutlich zu wenig Geld.
Auch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) rechnet nicht immer korrekt, wie der aktuelle Tätigkeitsbericht 2014 des Bundesversicherungsamtes zeigt. Dabei konnte nachgewiesen werden, dass sich die DRV mehrfach zu Ungunsten der Rentner verrechnet hatte. Weil Erwerbsminderungsrenten nicht in vollem Umfang auf die Altersrente angerechnet wurden, gingen manchem Ruheständler hunderte Euro pro Monat verloren!
Nachzahlung von 7.500 Euro
Anstoß für die Untersuchungen war der Fall eines Rentners. Die Bezugszeit seiner Erwerbsminderungsrente war dem Mann zu Unrecht nicht bei den Altersbezügen angerechnet worden – und zwar im Umfang von stolzen neun Jahren. Nachdem das Bundesversicherungsamt die Fehlberechnung kritisierte, hat die DRV die Anrechnungszeit im Versicherungskonto ergänzt und die Regelaltersgrenze auf dieser Grundlage neu festgestellt. Unter der Berücksichtigung weiterer Korrekturen erhielt der Rentner eine Nachzahlung von 7.500 Euro und eine um 500 Euro erhöhte Monatsrente.
Auf Grundlage dieser Fehlrechnung hat das Bundesversicherungsamt weitere 293 Stichproben untersucht – schließlich obliegt der Behörde die Rechtsaufsicht über die Sozialversicherungsträger. Dabei wurde der Verdacht bestätigt, dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt. In weiteren 35 Fällen wurde eine Nachzahlung erforderlich, die sich in der Summe auf über 50.000 Euro beläuft. Aber es fanden sich auch vier Fälle von Überbezahlung, bei denen Rentnern die Altersbezüge gekürzt werden mussten. Die Überprüfung weiterer 808 Fälle steht aktuell noch aus.
Hintergrund ist die Tatsache, dass Rentner Abschläge bei der Altersrente akzeptieren müssen, wenn sie vor Erreichen der Altersgrenze eine Rente wegen Erwerbsminderung erhielten. Für jeden Monat, mit dem früher die Rente begonnen wird, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 10,8 Prozent. Von 2001 bis 2011 waren abschlagsfreie Renten ab dem 63. Lebensjahr möglich. Seit 2012 wird die Altersgrenze von 63 Jahren für eine abschlagsfreie Rente schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Weitere Details, etwa zu Ausnahmen für junge Erwerbstätige, finden sich auf der Webseite der Rentenversicherung.
Notfalls professionelle Beratung einholen
Rentner sollten im Bescheid prüfen, ob alle Versicherungszeiten korrekt bei den Altersbezügen angerechnet wurden. Dazu gehören zum Beispiel Zeiten der Kindererziehung und Arbeitslosigkeit, aber auch der Erwerbsminderung. Häufig sind auch einfache Zahlendreher Ursache für Fehler.
Aufgrund der Komplexität der Rente ist es empfehlenswert, für die weitergehende Beratung einen Fachmann zu kontaktieren. Hilfe findet man zum Beispiel bei der Rentenversicherung selbst. Neben der telefonischen Beratung hat die Rentenversicherung ein breites Netz an Beratungs- und Servicestellen aufgebaut. Auch unabhängige Rentenberater, Sozialverbände und Versicherungsvermittler können unter Umständen die Richtigkeit der Rentenzahlung überprüfen.
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