04.05.2016
Rubrik: Vertrieb

Wettbewerbszentrale

Unlauterer Wettbewerb - Immer mehr Online-Delikte

Unlauterer Wettbewerb - Immer mehr Online-DelikteIm Internet nimmt die Täuschung und Irreführung von Verbrauchern zu (Symbolbild).Foto: Geralt@Pixabay.com

Die „Wettbewerbszentrale“ hat am Mittwoch ihren Jahresbericht für das Jahr 2015 vorgelegt. Wenn Unternehmen mit unlauterer Werbung auffallen oder dem Kunden Versprechungen machen, die sie nicht halten, dann wird diese Beschwerdestelle für unlauteren Wettbewerb tätig. Dabei zeigt sich, dass sich Delikte immer stärker ins Internet verlagern – 60 Prozent aller bearbeiteten Fälle betrafen Beschwerden über Online-Angebote.

Wenn Anbieter im Internet werben, etwa mit saftigen Preisersparnissen für Reisen oder hohen Renditen bei Finanzprodukten, sollten Verbraucher genau hinschauen. Die „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“ aus Frankfurt berichtet, dass sie immer häufiger Beschwerden über Werbung mit Internetbezug erhält. Die Kunden werden zum Beispiel mit unrealistisch hohen Rabatten getäuscht, ihnen werden versteckte Kosten bei Online-Buchungen aufgebrummt oder Produkte sind bewusst intransparent dargestellt.

7.000 Beschwerden zu Internet-Verstößen

Auf knapp 7.000 Fälle zu Geschäftspraktiken und Werbung im Internet summierten sich die Beschwerden. Dabei waren laut Pressemeldung der Wettbewerbszentrale deutlich zwei Kategorien zu unterscheiden: einmal die Fälle, in denen sich Unternehmen ganz bewusst Wettbewerbsvorteile verschaffen wollen durch Tricks, Täuschungen, Manipulation und Rechtsverstöße. Sodann die große Anzahl an Fällen, in denen eine unklare Rechtslage auch denjenigen Unternehmen große Probleme bereitet, die sich rechtskonform und kundenfreundlich verhalten wollen.

Ein typisches Beispiel für bewusste Täuschung: Ein Online-Reiseanbieter hat nicht, wie vom Gesetzgeber vorgeschrieben, mindestens eine kostenlose Bezahlmöglichkeit bereitgehalten. Stattdessen wurden hohe Gebühren für die Online-Bezahlung erhoben. Wer dies vermeiden wollte, musste eine Prepaidkarte erwerben, die wiederum mit einer Gebühr verbunden war. So geht es nicht: Anbieter sind verpflichtet, für Verbraucher wenigstens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit bereitzustellen.

In einem zweiten Fall wollte sich ein Online-Reiseanbieter das Recht einräumen lassen, dem Kunden zusätzliche Reiseversicherungen unterzujubeln. Wer eine Reise bei dem Portal buchte, fand in der Maske eine voreingestellte Funktion, die den Erwerb besagter Versicherung automatisch in die Flugreise einrechnete. Auch hier zeigt der Gesetzgeber mit dem Daumen nach unten. Beim Verkauf von Flugreisen müssen optionale Nebenleistungen auf Opt-in-Basis dargestellt werden. Das heißt: der Kunde muss die Option bewusst anklicken und mit einem Häkchen zum Ausdruck bringen, dass er die zusätzliche Versicherung tatsächlich abschließen will. Andernfalls liegt eine Täuschung des Verbrauchers vor (OLG München, 16.07.2015, Az. 6 U 4681/14).

Beschwerden mit Bezug auf Versicherungen

Beschwerden, die sich auf die Vermittlung von Versicherungen und Finanzdienstleistungen beziehen, werden in dem Jahresbericht der Wettbewerbszentrale mit eigenen Kapiteln bedacht. Erfasst werden hierbei zum Beispiel Verstöße gegen Meldepflichten. So müssen Versicherungsvermittler seit 2007 in der Regel in einem Register der Industrie- und Handelskammern erfasst sein, um Policen vertreiben zu dürfen. Dies durchaus im Sinne der Kundenfreundlichkeit: Mit dem Eintrag wird garantiert, dass der Vermittler eine gewerbliche Haftpflichtversicherung besitzt, die im Schadensfall einspringt. Auch eine ausreichende fachliche Qualifikation wird so zugesichert.

Aber immer wieder finden sich schwarze Schafe, die ohne entsprechende Erlaubnis Versicherungen vermitteln. So auch eine Wirtschaftskanzlei, die von der Wettbewerbszentrale abgemahnt wurde und eine Unterlassungserklärung abgab. Andere Online-Vermittler gaben sich gar selbst als Versicherungsgesellschaft aus, ohne die dafür vorgesehenen strengen Anforderungen zu erfüllen. Auch sie erhielten Abmahnungen.

Jeder kann sich bei der Wettbewerbszentrale beschweren

Die Wettbewerbszentrale versteht sich als unabhängiges Selbstkontrollorgan der deutschen Wirtschaft. Wer selbst unlautere Werbepraktiken beobachtet, kann sich direkt an die Beschwerdestelle der Wettbewerbszentrale wenden. Dies ist per Brief (Wettbewerbszentrale, Postfach 2555, 61295 Bad Homburg) oder Online unter wettbewerbszentrale.de möglich.

Der Verstoß muss durch Dokumente oder eine eidesstattliche Beglaubigung belegt werden. Auch sind die konkrete Verstöße vorzutragen (z. B. „Der Internet-Shop-Betreiber X räumt auf der Plattform … kein Widerrufs- oder Rückgaberecht ein“ oder „Das Impressum der Webseite … enthält keine ladungsfähige Anschrift“). Anonyme Beschwerden werden nicht bearbeitet, aber personenbezogene Daten vertraulich behandelt.

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