20.02.2017
Rubrik: Sparten

Urteil

Kfz-Haftpflichtversicherer muss höheren Nutzungsausfall zahlen

Kfz-Haftpflichtversicherer muss höheren Nutzungsausfall zahlenEin Haftpflichtversicherer versäumte es, nach einem Unfall sich bei dem Opfer vorzustellen (Symbolbild).Foto: RicoLoeb@Pixabay.com

Auch Versicherer müssen Fristen einhalten. Das zeigt ein aktueller Urteilsspruch, bei dem ein Auto-Versicherer zu einer weit höheren Schadenssumme verurteilt wurde, weil er bei der Regulierung eines Haftpflichtfalles zu sehr bummelte. Laut einem Medienbericht hat das Amtsgericht Augsburg den Nutzungsausfall des Verbrauchers zeitlich auf die Frist ausgedehnt, die der Versicherer verspätet zahlte.

Wenn man ohne eigenes Verschulden in einen Autounfall verwickelt wird, ist es wichtig, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers den Schaden schnell reguliert und eine Zahlung leistet. Doch genau dies geschah nicht in einem Fall, von dem der Münchener „Merkur“ berichtet. Und deshalb muss eine nicht namentlich genannte Versicherung nun einen weit höheren Schadensersatz an ein Unfallopfer zahlen als üblich.

Versicherer konnte Kontaktaufnahme nicht beweisen

Nach einem Unfall in Augsburg ist demnach ein Mann mehrere Wochen im Krankenhaus behandelt worden, wie eine Sprecherin des Gerichtes berichtet. Doch weder der Verursacher des Crashs noch dessen Kfz-Haftpflichtversicherung meldeten sich bei dem Unfallopfer. Schlimmer noch: Nach dem Klinikaufenthalt musste der Geschädigte selbst recherchieren, wer eigentlich für seine Verletzung verantwortlich ist, und dafür die Polizei einschalten. Ärgerlich!

Am Ende regulierte die Versicherung des Unfallverursachers zwar den Schaden. Aber sie wollte nicht mehr als die üblichen 14 Tage für Nutzungsausfall zahlen. Nutzungsausfall bedeutet, dass der Geschädigte eine finanzielle Entschädigung für die Zeit verlangen kann, in der sein Auto aufgrund des Unfalls eben nicht nutzbar gewesen ist. Das Geld wird fällig, wenn der Betroffene keinen Mietwagen nimmt.

Doch diese Zahlung von 14 Tagen Nutzungsausfall wurde vom Amtsgericht Augsburg als zu gering zurückgewiesen. Stattdessen muss der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers nun volle zwei Monate bzw. 66 Tage als Entschädigung zahlen. Eben die Zeit, die es dauerte, bis das Unfallopfer überhaupt den Unfallverursacher und dessen Versicherer ausfindig machen konnte.

Unfallopfer erhält längere Schadenszahlung zugesprochen

Der Weg vor Gericht lohnte sich für den Geschädigten. Denn auch das Amtsgericht Augsburg sprach dem Mann eine höhere Schadenszahlung zu. Und dabei versuchte die Versicherung sogar, die Schuld auf das Unfallopfer selbst abzuwälzen. Sie behauptete, ein Mitarbeiter habe schon zwei Tage nach dem Unfall mit dem Autobesitzer telefoniert.

Das aber glaubten die Richter dem Versicherer nicht, denn einen entsprechenden Nachweis konnte die Gesellschaft nicht erbringen. Eine dem Gericht vorgelegte Anrufs-Notiz enthielt weder ein Datum noch eine Nummer des Geschädigten. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig (Az. 73 C 1649/16).

Um die finanziellen Folgen eines solchen Rechtsstreits abzufangen, empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Dieser Vertrag sollte aber nicht unbedingt bei dem Versicherer gewählt werden, bei dem man viele andere wichtige Versicherungsverträge abgeschlossen hat, um Interessenkonflikte des Versicherers auszuschließen.

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