09.04.2021
Rubrik: Vorsorge

Ruhestand

Kann die Rente verpfändet werden und -wenn ja- wie viel davon?

Kann die Rente verpfändet werden und -wenn ja- wie viel davon?SymbolbildFoto: Alexas_Fotos@pixabay.com

Auch Rentnerinnen und Rentner können in finanzielle Not geraten und Schulden haben. Hier stellt sich die Frage, ob und wie viel von der Rente verpfändet werden darf. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) klärt aktuell mit einem Informationstext auf. Und es ist wichtig zu wissen, dass zumindest Teile der Rente vor dem Zugriff nicht sicher sind.

Zunächst die schlechte Nachricht: Ja, auch die gesetzliche Rente darf gepfändet werden, wenn Ruheständler Schulden gemacht haben. Doch die gute Nachricht folgt zugleich: Keineswegs müssen Rentnerinnen und Rentner fürchten, dass ihnen dann nichts mehr zum Leben bleibt. Renten werden nämlich nach deutschem Recht wie Arbeitseinkommen behandelt. Pfändbar ist demnach nur jener Teil der Altersrente, der über der aktuellen Pfändungsfreigrenze liegt.

Die Pfändungsfreigrenze markiert den Teil des Einkommens, der jeder Person zugestanden werden muss, damit sie nicht unter das Existenzminimum abrutscht. Auch soll sie gewährleisten, dass unterhaltspflichtige Personen weiterhin den Unterhalt bedienen können. Entsprechend richtet sich der relevante Freibetrag nach der Höhe des Einkommens sowie der Zahl unterhaltsberechtigter Verwandter.

Üppig sind die Beträge, die vor Pfändungen geschützt sind, freilich nicht. Aktuell liegt der Betrag, der von einer nicht unterhaltspflichtigen Person behalten werden darf, bei einem Nettoeinkommen von 1.179,99 Euro im Monat. Von einer monatlichen Rente von rund 1.250 Euro können folglich nur rund 50 Euro gepfändet werden. Muss für eine Person Unterhalt gezahlt werden, erhöht sich der Freibetrag auf 1.629 Euro. Relevant für die Höhe der Freigrenze ist die sogenannte Pfändungstabelle gemäß Zivilprozessordnung (§ 850c Abs. 2a ZPO). Sie wird regelmäßig an die Lohnentwicklung und die Lebenshaltungskosten angepasst.

Wenn Altersrentnerinnen und -rentner von einer Pfändung bedroht sind, prüft der zuständige gesetzliche Rentenversicherungs-Träger, welcher Betrag gepfändet werden darf. Aber Vorsicht: auch Konten können gepfändet werden, selbst dann, wenn darauf die Rente eingeht. Hier empfiehlt es sich, Girokonten notfalls in sogenannte P-Konten umzuwandeln, auf denen der Grundfreibetrag automatisch geschützt ist. Wegen der hohen Kosten und eingeschränkten Leistungen solcher Kontomodelle sollte das aber nur geschehen, wenn tatsächlich eine Pfändung kurz bevor steht oder angekündigt wurde. Die Umwandlung in ein P-Konto geht auch vier Wochen rückwirkend, nachdem eine Pfändung zugestellt wurde. Sie muss aber aktiv bei der Bank beantragt werden.

Besser ist es aber natürlich, es erst gar nicht so weit kommen zu lassen: und für das Alter vorzusorgen. Reicht die gesetzliche Rente nicht aus, empfehlen sich hier als zusätzliche Säulen die betriebliche und private Altersvorsorge. Je zeitiger man damit anfängt, desto besser, weil dann mehr Geld angespart werden kann. Denn tatsächlich ist das Risiko groß, im Lebensherbst den gewohnten Standard nicht aufrecht erhalten zu können. Mehr als jeder sechste Rentner ist bereits von relativer Armut bedroht, so geht aus Daten des Statistischen Bundesamtes hervor: Tendenz steigend. Hier empfiehlt sich ein Beratungsgespräch, um die passende Vorsorge zu finden.

Weitere Nachrichten zu den Themen: Drei-Tage-Kurier  Pfändungsfreigrenze  Vorsorge  Wochenkurier  Rente  DRV  Pfändung 
Keine Kommentare

Es sind noch keine Kommentare vorhanden.

Schreiben Sie den Ersten.