19.06.2023
Rubrik: Verkehr

Fingierter Verkehrsunfall

Kein Schadensersatzanspruch

Kein SchadensersatzanspruchFoto: DariuszSankowski / pixabay

Das Amtsgericht Itzehoe hat die Klage der Versicherung abgewiesen, die den Schaden eines versicherten Fahrzeugs, das in einen gestellten Verkehrsunfall verwickelt war, gegen die Versicherung des gegnerischen Fahrzeugs geltend gemacht hatte.

Im Oktober 2016 fuhr der Fahrer eines Mazda 323, der bei der beklagten Versicherung haftpflichtversichert war, auf einem Parkplatz in Kiel zweimal rückwärts gegen den BMW X3, der bei der Klägerin kaskoversichert und vom Fahrer genutzt wurde. Der BMW hatte eine Leistung von 160 KW bzw. 218 PS und eine Laufleistung von 267.521 km zum Unfallzeitpunkt. Das Fahrzeug war etwa 3 Monate vor dem Unfall auf den Fahrer zugelassen worden.

Der Fahrer des Mazda 323 bestätigte schriftlich, dass er den BMW beschädigt habe, und gab dies auch in seiner Schadensmitteilung an die beklagte Versicherung zu. Es entstand ein Nettoschaden am BMW in Höhe von fast 2.000,00 €, der vom Fahrer im Rahmen des Kaskoversicherungsvertrags bei der Klägerin geltend gemacht wurde. Die Klägerin zahlte den Betrag abzüglich der Selbstbeteiligung aus.

Das Gericht war nicht in der Lage, den Fahrer des Mazda 323 als Zeugen zu laden. Der Fahrer des BMW erschien nicht zu einem anberaumten Gerichtstermin und gab an, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, zu erscheinen. Er konnte dies jedoch nicht durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen. Außerdem behauptete er, kaum Geld zum Leben zu haben, und die Klägerin habe ihm mitgeteilt, dass er nicht zu diesem Termin erscheinen müsse. Aus den vorgelegten Unterlagen des Zeugen geht hervor, dass er ein Autohändler ist.

Das Amtsgericht Itzehoe wies die Klage ab. Es handelte sich um ein gestelltes Unfallgeschehen, weshalb kein Anspruch auf Schadensersatz bestand. In Bezug auf die Frage, ob ein bestimmtes Kollisionsgeschehen einen Unfall darstellt oder bewusst von den Beteiligten herbeigeführt wurde, konnte das Gericht durch eine erhebliche Häufung von typischen Indizien, die auf einen gestellten Unfall hindeuten, überzeugt werden.

Für einen gestellten Unfall spricht zunächst der Unfallhergang. Es handelte sich um eine Kollision mit geringer Geschwindigkeit, bei der keine Verletzungsgefahr für die Beteiligten bestand und ein geparktes Fahrzeug einbezogen war. Gleichzeitig lag ein besonders grobes, kaum erklärbares und von den Beteiligten nicht näher begründetes Fehlverhalten vor, da der Fahrer des Mazda 323 zweimal rückwärts gegen das gegnerische Fahrzeug fuhr.

Typisch für ein gestelltes Unfallgeschehen ist auch das Vorhandensein einer vermeintlich klaren Haftungslage. Der Fahrer des Mazda 323 hat sein Verschulden sofort in einer schriftlichen Erklärung eingeräumt, obwohl es dafür keinen besonderen Anlass gab. Es gab keine unbeteiligten Zeugen.

Das bei der Klägerin versicherte Fahrzeug wies zudem typische Merkmale für ein geschädigtes Fahrzeug bei manipulierten Unfällen auf. Es handelte sich um ein Fahrzeug aus dem Premiumsegment mit hoher Laufleistung und bereits vorhandenen Vorschäden. Die Kombination dieser Umstände ermöglichte es, vergleichsweise hohe Reparaturkosten geltend zu machen, ohne dass der tatsächliche Wertverlust des Fahrzeugs in entsprechender Höhe vorlag. Außerdem wurde das Fahrzeug erst wenige Wochen vor dem Unfall auf den Fahrer zugelassen.

Das andere Fahrzeug erfüllte die typischen Anforderungen an das Schädigerfahrzeug bei gestellten Unfällen. Es handelte sich um ein altes Gebrauchtfahrzeug mit geringem Wert.

Ein weiteres Merkmal eines gestellten Unfallgeschehens ist die Abrechnung auf Basis fiktiver Reparaturkosten. Zudem ist mindestens einer der Beteiligten des Unfallgeschehens in der Autobranche tätig, in diesem Fall der Fahrer des BMW, der ein Autohändler ist.

Letztlich spricht auch das Verhalten beider Fahrer im Verfahren für ein gestelltes Unfallgeschehen. Beide zeigten keine Bereitschaft, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

Das Urteil vom 26.03.2021 ist rechtskräftig. Aktenzeichen: 91 C 4/20

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