Reiseversicherung - Irreführende Warnhinweise auf Vergleichsportalen sind tabu!
Online-Reiseportale dürfen Kunden nicht mit drastischen Warnhinweisen zum Abschluss einer Versicherung drängen. Darauf hat das Amtsgericht Leipzig mit einem aktuellen Urteil bestanden (Az: 5 O 911/15).
In den Wintermonaten brechen viele Bundesbürger in Richtung Süden auf, weil sie Silvester lieber unter Palmen feiern, statt in heimischen Gefilden vor Kälte zu bibbern. Dabei wird mittlerweile jede dritte Reise in Deutschland online gebucht, wie der „Verband Internet Reisevertrieb“ berichtet. Verbraucher bezahlen die schnelle Buchung per Mausklick aber oft mit versteckten Zusatzkosten. Denn die Reisevermittler und Online-Portale lassen sich so einiges einfallen, um den Kunden zur Kasse zu bitten.
Auch ohne Reiseversicherung muss der Kunde nicht alle Risiken tragen
Das Landgericht Leipzig hat einer solchen Methode nun eine deutliche Absage erteilt. Auf einem Portal, das Flugreisen vermittelt, wurden die Kunden gefragt, ob sie zusätzlich zum Umbuchungsservice auch eine Reiseversicherung haben wollen. Klickten die Verbraucher auf „nein“, erschien ein rot unterlegtes Fenster mit der Warnung „nicht empfehlenswert“. Die Stornierung der Reise sei mit erheblichen Kosten von bis zu 100 Prozent des Flugpreises verbunden, so warnte das Reiseportal.
Dieser Hinweis zur angebotenen Reiseversicherung sei irreführend, so entschieden die Richter. Kunden könnten nämlich bei einer Stornierung in jedem Fall die im Flugpreis enthaltenen Steuern und Flughafengebühren geltend machen. Dies mag bei einer sehr teuren Reise nur ein kleiner Trost sein. Doch ein weiterer Warnhinweis wurde als irreführend gebrandmarkt. Keineswegs sei es nämlich so, dass für den Verbraucher „volles Risiko ohne Reiseschutz“ bestehe, wie der Reisevermittler behauptete. Schließlich hat auch der Kunde seine Rechte!
Fluggesellschaft haftet für Gepäckverlust
Wenn zum Beispiel Taschen und Gepäck in der Obhut einer Fluggesellschaft verloren gehen, muss der Kunde keine Reisegepäckversicherung besitzen, um den Schaden ersetzt zu bekommen. Vielmehr haftet die Fluggesellschaft für den von ihr verschuldeten Verlust. Die Haftung des Fluganbieters greift auch, wenn sich in dem verlorenen Koffer Gegenstände anderer Mitreisender befanden, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofes bestätigte (Az. X ZR 99/10).
Folglich sind entsprechende Warnhinweise von Reiseportalen irreführend, so das Amtsgericht Leipzig. Natürlich kann es sinnvoll sein, mit einer Reiseversicherung für etwaige Schäden vorzusorgen. Oftmals empfiehlt sich hierbei aber ein Vergleich mehrerer Anbieter, da zwischen den einzelnen Verträgen nicht nur hohe preisliche Unterschiede bestehen, sondern auch die Leistungen sehr verschieden sind. Die gute Nachricht für Verbraucher: Grundsätzlich verboten ist es, dem Reisenden eine entsprechende Versicherung einfach unterzujubeln – er muss aktiv zustimmen, dass er eine zusätzliche Versicherung abschließen will.