06.03.2013

Kasko

Kfz-Versicherung behält bei Verkauf des Autos Gültigkeit

Wer ein Auto verkauft, der vermacht dem Käufer des PKW auch seinen Kfz-Versicherungsschutz. Sowohl die Haftpflichtversicherung als auch der Kaskoschutz gehen auf den neuen Besitzer des Wagens über. Für den Verkäufer kann dies ein Risiko bedeuten. Im schlimmsten Fall muss er die Kfz-Prämie für den alten Vertrag zahlen, obwohl er diesen schon gar nicht mehr nutzt.

Autofahrer, aufgepasst! Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens endet nicht einfach die Kfz-Versicherung, sondern der Schutz geht auf den neuen Besitzer über. Auf diesen Tatbestand macht die Deutsche Presseagentur (dpa) in einer aktuellen Meldung aufmerksam. Mit dieser Regelung soll gewährleistet werden, dass alle neu zugelassenen Fahrzeuge über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen.

Der Käufer des Wagens kann den alten Versicherungstarif innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat kündigen und sich eine neue Kfz-Versicherung suchen. Baut der neue Eigner einen Unfall, bevor der Wagen umgemeldet ist, so kommt die Haftpflicht des Vorbesitzers für den Schaden auf. Dabei muss sich der Verkäufer aber keine Sorgen machen, in eine andere Schadensfreiheitsklasse hochgestuft zu werden. Der Schadensfreiheitsrabatt des Vorbesitzers bleibt unangetastet.

„Gesamtschuldnerische Haftung“ birgt Tücken

Nach der Übergabe des Autos hat der Verkäufer ein gewisses Restrisiko, denn er haftet gemeinsam mit dem neuen Besitzer des PKW für die Prämie des Kfz-Versicherungsvertrages. In dieser Hinsicht spricht man von einer gesamtschuldnerischen Haftung zwischen Käufer und Verkäufer. Mit anderen Worten: Der Versicherungsanbieter kann sich aussuchen, wem von beiden er die Prämie berechnet. Im schlimmsten Fall muss der Vorbesitzer dann für einen Vertrag zahlen, den er selbst gar nicht mehr nutzt.

Wer vermeiden will, auch nach dem Verkauf des Autos mit weiteren Versicherungsprämien belastet zu werden, sollte deshalb seinen PKW erst abmelden und dann verkaufen. Oder man geht gemeinsam mit dem Käufer auf die Kfz-Zulassungsstelle, um das Fahrzeug abzumelden. Besteht diese Möglichkeit nicht, so empfiehlt es sich, den neuen Eigner zur Hinterlegung einer Kaution in Höhe der verbleibenden Jahresprämie zu verpflichten.

Ummeldepflicht im Verkaufsvertrag festhalten!

Selbstverständlich sollte sein, dass der Verkäufer eines Fahrzeuges die Kopie des Kaufvertrages mit dem Datum und Zeitpunkt der Übergabe an den Kfz-Versicherer schickt. Denn wer auf einen Kaufvertrag verzichtet, bewegt sich rechtlich auf dünnem Eis, wenn der neue Besitzer mit dem Fahrzeug etwas anstellt.

Im Kaufvertrag kann schriftlich die Forderung fixiert werden, dass der verkaufte Wagen unverzüglich umzumelden ist, wenn er an den neuen Besitzer überging. Sollte der Käufer die Vereinbarung nicht einhalten und deshalb Forderungen entstehen, so kann der Vorbesitzer Schadensersatz in Höhe der Prämiendifferenz geltend machen. Mit einer derartigen Ummelde-Klausel schafft man Rechtsklarheit.

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