30.04.2013

Neue Gesetze

Änderungen im Mietrecht zum 01. Mai

Änderungen im Mietrecht zum 01. MaiMieter haben ab 01. Mai weniger Rechte, wenn eine Wohnung umweltfreundlich saniert werden sollFoto: ralfgosch@iStockphoto.com (Ausschnitt)

Am 01. Mai 2013 tritt das neue Mietrechtsänderungsgesetz in Kraft. Es sieht Erleichterungen für Vermieter vor, wenn sie ihre Häuser energetisch sanieren wollen. Im Umkehrschluss heißt das allerdings: Mieter müssen sich teils auf eine Beschneidung ihrer Rechte einstellen. Doch was ist neu? Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Energetische Sanierung: Mehr Rechte für Vermieter, weniger Rechte für Mieter

Zukünftig haben es Wohnungs- und Hausbesitzer leichter, eine umweltgerechte Sanierung ihres Wohnraumes auch gegen den Willen des Mieters durchzusetzen. In den ersten drei Monaten einer energetischen Sanierung (z.B. Fassadendämmung, neue Fenster, Einbau einer sparsameren Heizung) dürfen künftig die Mieter ihre Mietzahlungen nicht mehr kürzen. Sie müssen Lärm, Schmutz und Gerüste am Haus dulden. Nur wenn der Umbau noch länger dauert, ist eine Mietminderung möglich. Bedingung für den Umbau ist allerdings, dass die Sanierung langfristig den Bewohnern zugute kommt. Die Energiekosten und die Heizkosten müssen sinken, so dass auch der Mieter indirekt profitiert.

Zudem erschwert es das neue Gesetz den Mietern, sich gegen eine Sanierung zu wehren. Nur in Ausnahmefällen, wenn ausreichende Härtegründe den Vermieterinteressen und dem Klimaschutz entgegen stehen, kann sich der Bewohner zur Wehr setzen. Auch darf der Wohnungseigentümer den Mieter an den Kosten für den Umbau beteiligen. Wie bisher darf der Vermieter maximal 11 Prozent der Sanierungskosten auf die Jahresmiete draufschlagen. Bei einfachen Reparaturen sind aber keine Mieterhöhungen erlaubt.

Rauswurf von Mietern wird erleichtert

Nicht nur bei der energetischen Sanierung müssen Mieter zukünftig eine Beschränkung ihrer Rechte akzeptieren. Befindet sich der Mieter im Zahlungsverzug, so wird es für den Wohnungseigentümer leichter, den säumigen Zahler vor die Tür zu setzen. Hat ein Neumieter etwa beim Einzug Ratenzahlung für seine Kaution vereinbart und zahlt zweimal nicht rechtzeitig, kann er gekündigt werden – ohne vorherige Abmahnung! Doch damit nicht genug: Kommt es zu einem Rechtsstreit, kann der Mieter zusätzlich verpflichtet werden, bei Gericht einen Geldbetrag für künftige Monatsmieten zu hinterlegen. Sonst darf ihn der Vermieter per einstweiliger Verfügung rauswerfen.

Kleine Änderungen gibt es auch für den Fall, dass eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt werden soll. Wie bisher gilt eine Sperrfrist von drei Jahren, in der die Altmieter in der Wohnung bleiben dürfen. Neu ist hingegen, dass sich die Käufer eines Mehrfamilienhauses auch dann drei Jahre gedulden müssen, wenn dieses Haus an eine aus mehreren Eigentümern bestehende Gesellschaft verkauft wird und die Gesellschafter an einzelnen Wohnungen Eigenbedarf geltend machen. Bisher sah das Gesetz für diesen Fall keine Sperrfrist vor. In diesem Punkt wurden die Mietrechte gestärkt!

Miet-Kappung in einzelnen Städten geplant

Explodierende Mietkosten sorgen in vielen Großstädten für lange Gesichter bei den Wohnungssuchenden. Hier sollen die stark steigenden Mieten zukünftig begrenzt werden. Künftig darf der Vermieter die Miete innerhalb von drei Jahren nur um 15 Prozent steigern – im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmieten. Allerdings hat die Mietkappung einen Haken. Denn die Bundesländer müssen die infrage kommenden Städte selbst festlegen. Soll heißen: Die neue Kappungsgrenze für Mieten wird voraussichtlich keineswegs in allen Städten eingeführt. Bisher haben die Boom-Städte Berlin und München angekündigt, gegen den Mietwucher vorzugehen.

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