Sturmtief XynthiaUnwetterschaden - Wer zahlt?

Das Sturmtief Xynthia bewies erneut, mit welcher Macht das Wetter zuschlagen. In ganz Deutschland sind Schadensmeldungen an Häusern und Grundstücken etwa durch herumfliegende Gegenstände oder umgestürzte Bäume zu vernehmen.


 
Generell übernimmt die Wohngebäudeversicherung Schäden, die an Häusern, Gartenlauben, Garagen oder Zäunen entstehen.
Damit die Versicherung zahlt, muss der Versicherte nachweisen, dass der Sturm mit mindestens Windstärke acht (62 - 73 km/h) über das Land hinwegfegte. Als Nachweis eignen sich Zeitungsartikel über den Sturm oder Fotografien von Schäden am eigenen und benachbarten Häusern. Laut Deutschem Wetterdienst (DWD) sind Auswirkungen bei Windstärke acht abgebrochene Zweige und erhebliche Beeinträchtigung beim Gehen im Freien. Xynthia hatte in Deutschland vielerorts eine Windgeschwindigkeit von mehr als 117 km/h, was Windstärke 12 entspricht. Auskünfte über die Wetterbedingungen erteilen auch die örtlichen Wetterstationen. Gegen Zahlung einer Gebühr kann beim DWD ein Gutachten angefordert werden. Kommt es zu Hagelschäden, zahlt die Wohngebäudeversicherung grundsätzlich. 
 
Kommen Gegenstände im Haus zu Schaden, ist die Hausratversicherung heranzuziehen. Sie greift allerdings nur, wenn der Schaden nachweislich durch das Unwetter hervorgerufen wurde. Zu beachten ist: Ist ein Fernsehgerät nach einem Überspannungsschaden nicht mehr funktionstüchtig, zahlen viele Hausratversicherungen nur, wenn das Gerät ausdrücklich mitversichert ist. 
  
Besitzer einer Photovoltaikanlage müssen für diese eine gesonderte Versicherung abschließen. Bei einigen Versicherern sind Zusatztarife zum Schutz von Photovoltaikanlagen in der Wohngebäudeversicherung wählbar. 
 
Hat der Wind Schäden an Autos verursacht, übernimmt diese die Teil- oder Vollkaskoversicherung. Der Schadensfreiheitsrabatt einer Vollkaskoversicherung wird durch Schäden, die als Teilkaskoschaden eingestuft werden, nicht belastet. 
 
Hat ein Eigentümer sein Haus nicht ordnungsgemäß instand gehalten und kommt dadurch ein Dritter zu Schaden, ist die Haftpflichtversicherung des Hauseigentümers zuständig. 

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