Verkehr Nicht immer gilt: „Wer auffährt, hat Schuld.“

Nicht immer kann der Hintermann bei einem Auffahrunfall schuldig gesprochen werden. Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit einem Urteil vom 15. April 2010 (Az.: 6 U 205/09), dass ein Fahrzeughalter, der nicht beweisen kann, dass der Fahrer des hinter ihm fahrenden Autos aufgefahren ist, auch die Beweiserleichterung in Form des sogenannten Anscheinsbeweises nicht in Anspruch nehmen kann.


Anscheinsbeweis










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