Entschädigung für Gesamtstrecke
Am 14. Oktober hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Fluggästen gestärkt. Wenn die Flugreise von A nach B über Teilstrecken geht und der Zubringerflug annulliert wird, hat der Fluggast bei verspäteter Ankunft am Zielort einen Anspruch auf Kostenerstattung für die gesamte Strecke.
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