Bestattungspflicht trotz häuslicher Gewalt
Hinterbliebene haben die Pflicht zur Totenfürsorge. Eine Witwe muss sich um die Beisetzung ihres verstorbenen Mannes kümmern, selbst wenn ihr dieser zeitlebens die Hölle auf Erden bereitet hat.
Erlittene häusliche Gewalt ist zwar nicht zu bagatellisieren, befreit nach dem Tode des Peinigers aber nicht per se von der gesetzlich vorgeschriebenen Bestattung und rechtfertigt auch keine daran anknüpfende Kostenverlagerung auf die Allgemeinheit. Das hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen entschieden (Az. 8 ME 86/13).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, erhielt eine Witwe die amtliche Anordnung, innerhalb eines Monats nach der Einäscherung ihres verstorbenen Ehemannes die Beisetzung der Urne auf dem Friedhof zu vollziehen. Die Frau weigerte sich aber, der Aufforderung zur Beauftragung eines Bestattungsunternehmens auf eigene Rechnung nachzukommen. Schließlich sei sie jahrelanger Bedrohungen und gewalttätiger Angriffe durch den Mann ausgesetzt gewesen. Zwar habe sie zu seinen Lebzeiten nicht die Kraft gefunden, sich von ihm zu lösen, wolle jetzt aber nach dem natürlichen Ende der Erniedrigungen endgültig nichts mehr mit ihm zu tun haben. Und natürlich nicht auch noch die Beisetzung des Verhassten bezahlen.
Aus dieser Verpflichtung käme die Witwe aber laut Lüneburger Richterspruch nicht so ohne weiteres heraus. "Der Gesetzgeber hat Ausnahmen von der Bestattungspflicht grundsätzlich nicht vorgesehen", erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder. Es sei denn, der Verstorbene hat sich wegen einer schweren Straftat zu Lasten des Bestattungspflichtigen strafbar gemacht hat.
Im vorliegenden Fall wären aber - trotz der nicht zu unterschätzenden Beeinträchtigungen der psychischen und physischen Integrität der Frau - keine schweren Straftaten im Sinne des Gesetzes zu erkennen, welche die Totenfürsorge als eine für sie schlechthin unerträgliche und unverhältnismäßige Verpflichtung erscheinen lassen würden. Ein Ausnahmefall liegt hier, bei allem Mitgefühl, also nicht vor.