BerufsunfähigkeitBU: Versicherung darf Informationen zur Krankengeschichte einholen

Berufsunfähigkeit: Eine Versicherung ist berechtigt die Leistung zu verweigern, wenn ein Versicherungsnehmer im Leistungsfall seine Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbindet. Dies gilt auch, ohne dass ein konkreter Verdacht auf Betrug vorliegen muss, wie das Kammergericht Berlin in einem Urteil betonte (Urteil v. 8.07.2014, 6 U 134/13).

BU: Versicherung darf Informationen zur Krankheitsgeschichte einholenBU: Versicherung darf Informationen zur Krankheitsgeschichte einholenEine Berufsunfähigkeitsversicherung kann die Leistung verweigern, wenn der Patient nicht Auskunft über seine Krankheitsgeschichte geben will. Maddox74@Pixabay.com

Gesundheitsfragen sind für eine Berufsunfähigkeitsversicherung existentiell wichtig: Vorerkrankungen werden in der Regel mit Prämienaufschlägen „bestraft“. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Beantragung des BU-Schutzes korrekt über seinen Gesundheitszustand Auskunft zu geben, sonst kann die Versicherung später eine Rente verweigern. Im schlimmsten Fall geht der Kunde leer aus, wenn er berufsunfähig wird – obwohl er jahrelang Beitrag gezahlt hat.

Versicherung darf Krankenakte durchleuchten

Dabei ist der Versicherer auch ohne einen konkreten Verdacht berechtigt, nach möglichen Vorerkrankungen des Patienten zu forschen, um den Leistungsanspruch zu klären. Das hat mit einem aktuellen Urteil das Kammergericht Berlin bestätigt. Wie das Informationsportal „haufe.de“ berichtet, ging es im konkreten Fall um einen Mann, der seinen Beruf aufgrund einer Depression aufgeben musste.

Doch der Erkrankte wollte seiner Versicherung nicht gestatten, bei seinen Ärzten Gesundheitsdaten aus der Zeit vor dem Vertragsabschluss einzuholen. Schließlich müssen Mediziner durch den Patienten von ihrer Schweigepflicht entbunden werden, damit sie einer Versicherung Auskunft geben können. Die beklagte Versicherung weigerte sich zu zahlen – sie könne die Leistungsprüfung nicht abschließen.

Gericht urteilt zugunsten der Versicherung

Der Patient berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur informationellen Selbstbestimmung, wonach persönliche Gesundheitsdaten einen besonderen Schutz genießen. Aber auch die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Gericht schloss sich der Auffassung der Versicherung an, dass eine abschließende Leistungsprüfung nicht möglich sei, wenn der Patient keine Schweigepflichtentbindungserklärung erteilt (Az. 6 U 134/13). Folglich muss die Versicherung auch nicht zahlen.

Das bedeutet: Gesundheitsfragen im Antrag einer BU immer ehrlich und genau ausfüllen! Im Zweifel hilft ein Versicherungsfachmann, wenn man sich bei der Beantwortung einer Frage nicht sicher ist. Dann klappt es auch mit dem Berufsunfähigkeits-Schutz!