Versicherer darf nicht pauschal Schweigepflicht entbinden
Das Landgericht Berlin bestätigte in einem Urteil vom 18.08.2021 (LG Berlin, 23 O 180/18), dass Berufsunfähigkeitsversicherer nicht generell verlangen können, dass Versicherte ihre Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, um Leistungsfälle zu überprüfen.
In einem konkreten Fall hatte ein Kfz-Werkstattbesitzer 2003 eine solche Versicherung abgeschlossen. Nach einer schweren psychischen Erkrankung im Jahr 2016 stellte er Leistungsantrag, unterstützt von mehreren psychiatrischen Gutachten. Dennoch forderte der Versicherer zusätzliche Informationen und verlangte eine pauschale Schweigepflichtentbindung.
Pauschale Forderungen nach Schweigepflichtentbindung sind rechtswidrig
Das Gericht urteilte, dass der Versicherer bereits mit den vorliegenden Gutachten den Leistungsfall hätte prüfen können. Die pauschale Forderung nach Schweigepflichtentbindung sei rechtswidrig, da der Versicherer nicht darlegen konnte, warum dies erforderlich sei. Eine wirksame Einwilligung des Versicherten fehlte.
Das Urteil betont das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und fordert einen Dialog zwischen Versicherten und Versicherern über erforderliche Daten zur Leistungsprüfung. Eine pauschale Schweigepflichtentbindung könnte sensibelste Daten ohne angemessene Kontrolle preisgeben und steht somit im Konflikt mit Datenschutz und Selbstbestimmungsrecht.